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Investitionen in die Verteidigungsindustrie: Was wird geprüft?

23. Oktober 2026

Read time: 7 min

Auf einen Blick

Die Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) bieten eine kompakte Orientierung für Investitionen in die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Sie zeigen, welche Gesichtspunkte das Ministerium im Rahmen der Investitionsprüfung berücksichtigt.

Die tragenden Schutzinteressen – Versorgungssicherheit der Bundeswehr, Erhalt verteidigungsindustrieller Fähigkeiten und Schutz sicherheitsrelevanten Know-hows – sind weder neu noch überraschend. Das BMVg benennt jedoch Faktoren, anhand derer es diese Interessen im Einzelfall bewerten wird.

Ausgangspunkt bleibt damit ein grundsätzlich investitionsoffenes Umfeld, innerhalb dessen sicherheitsrelevante Risiken im Einzelfall adressiert werden.“

In depth

Was prüft das BMVg?

Die Investitionskontrolle ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), ausländische Erwerbe und Beteiligungen an deutschen Unternehmen auf mögliche Beeinträchtigungen sicherheitsrelevanter Interessen zu prüfen.

Für die sektorspezifische Investitionsprüfung, worunter unter anderem Unternehmen der Sicherheits- und Rüstungsindustrie fallen, gelten besonders weitreichende Vorgaben: Sie greift bereits ab einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von 10 % der Stimmrechte und erfasst auch Investoren aus EU- und EFTA-Staaten.

Bei verteidigungsbezogenen Transaktionen bezieht das federführende BMWE das BMVg als betroffenes Fachressort in die Investitionsprüfung ein, um eine ganzheitliche sicherheitspolitische Betrachtung des Erwerbs zu gewährleisten. Im Ausgangspunkt stehen dabei zwei Fragen:

  1. Kann der Erwerb die verlässliche Versorgung der Bundeswehr beeinträchtigen?
  2. Besteht die Gefahr, dass militärisch relevantes Know-how abfließt, insbesondere in einen nicht verbündeten Drittstaat, und dadurch technologische Fähigkeiten oder die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigt werden?

Für diese Bewertung nennt das BMVg insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  • Sicherheitsrelevante Risiken auf Seiten des Erwerbers sowie Standort und Struktur seiner Entscheidungsgremien;
  • direkte oder indirekte Lieferbeziehungen des Zielunternehmens zur Bundeswehr;
  • Alleinstellungsmerkmale der Produkte oder Dienstleistungen des Zielunternehmens gegenüber dem weltweiten Wettbewerb;
  • die aktuelle sowie eine mögliche künftige militärische Relevanz der Produkte;
  • Vorkehrungen gegen einen unerwünschten Abfluss von Technologien, geistigem Eigentum und Patenten, etwa Need-to-know-Strukturen, Datenhaltung auf Servern innerhalb der EU sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit; und
  • die Beteiligung des Zielunternehmens an deutschen oder europäischen F&E-Vorhaben und deren Schutz vor einem Know-how-Transfer an den Erwerber.
„Prüfungsmaßstab sind wesentliche Sicherheitsinteressen.“

Die Veröffentlichung ändert den gesetzlichen Prüfungsmaßstab für die sektorspezifische Prüfung aus § 60 AWV nicht. Nach wie vor ist die übergeordnete Frage, ob ein Erwerb wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. § 60 Abs. 1b AWV enthält hierfür bereits investorenbezogene Gesichtspunkte, etwa staatliche Kontrolle des Erwerbers oder frühere sicherheitsrelevante Aktivitäten, die zu berücksichtigen sind.

„Im Mittelpunkt: Schlüsseltechnologien und Versorgungssicherheit. “

Bereits die Begründung zur AWV-Novelle 2017 stellte ausdrücklich auf die Versorgungssicherheit der Bundeswehr sowie das Risiko ab, infolge ausländischer Beteiligungen technisches Know-how und Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zu verlieren. Das Strategiepapier der Bundesregierung von 2020 bezeichnete die Verfügbarkeit sicherheits- und verteidigungsindustrieller Schlüsseltechnologien als wesentliches nationales Sicherheitsinteresse und sah die Investitionskontrolle ausdrücklich als eines der Instrumente zu deren Schutz vor. Daran knüpfte auch die Nationale Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie von 2024 zuletzt an und rückte den Erhalt von Schlüsseltechnologien, Versorgungssicherheit und den Schutz vor Know-how-Abfluss in den Mittelpunkt.

„Risiken und Abhilfe müssen bereits in der Due Diligence geprüft werden.“

Die veröffentlichten Kriterien erleichtern eine frühzeitige Einschätzung, welche Fragen in einer verteidigungsbezogenen Investitionsprüfung eine Rolle spielen können und die Beteiligten für sich rechtzeitig beantworten müssen.

Neben der Frage, ob eine Transaktion formell meldepflichtig ist, sollten bereits in der Due Diligence auf unmittelbare und mittelbare Liefer- und Leistungsbeziehungen zur Bundeswehr, technologische Substituierbarkeit, künftige militärische Anwendungen und mögliche Informations- bzw. Know-how-Zugänge nach Vollzug geprüft werden.

Auch an geeignete Abhilfemaßnahmen sollte frühzeitig gedacht werden. Je nach Risikoprofil kommen etwa Zusagen zur Sicherung der Belieferung der Bundeswehr, zur Beibehaltung von Datenservern ausschließlich im EU-Raum und zur Abschirmung sensibler Daten sowie zur Beschränkung des Zugangs des Erwerbers zu sicherheitsrelevantem Know-how und F&E-Ergebnissen in Betracht. Darüber hinaus können Governance-Regelungen sowie Berichts-, Informations- und Kontrollmechanismen erwogen werden. Solche Maßnahmen können mit erheblichen operativen Anforderungen verbunden sein; ihre praktische Umsetzbarkeit und dauerhafte Einhaltung sollten daher bereits bei ihrer Ausgestaltung berücksichtigt werden.

Ausblick

Das Recht der Investitionsprüfung wird gerade in ganz Europa nachgeschärft. Weitere Einzelheiten zur neuen EU-Screening-Verordnung und den damit verbundenen Änderungen finden Sie in unserem Beitrag zur EU-Screening-Verordnung.

Eine angemessene Vorbereitung von regulatorischen Meldepflichten wird immer bedeutsamer für den gesamten Deal. Investitionskontrollrechtliche Risiken sollten daher möglichst vor der Anmeldung identifiziert und proaktiv adressiert werden. Umso erfreulicher, dass das BMVg konkrete Punkte dafür liefert.

Welche Fallstricke bei der Investitionskontrolle darüber hinaus auftreten können und welche typischen Fehleinschätzungen Transaktionen gefährden, erläutern wir in unserem weiterführenden Beitrag „Wenn der Staat mit am Verhandlungstisch sitzt: Fünf Irrtümer, die Transaktionen gefährden“.

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Authors

Dr. Laura Stammwitz

Partner

Frankfurt

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