Überblick
Die Investitionskontrolle wird in Transaktionen noch häufig unterschätzt. Dabei sitzt der Staat bei vielen Deals längst mit am Verhandlungstisch. Wer das Erfordernis einer Meldung zur Investitionsprüfung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) verkennt, riskiert Verzögerungen im Transaktionsablauf, Verstöße gegen das Vollzugsverbot und schließlich Sanktionen.
Umso wichtiger ist es, dass Deal-Teams Reichweite und Anwendungsbereich der Investitionsprüfung kennen, wenn Sie Transaktionen steuern. Hartnäckige Fehlannahmen lassen sich leicht vermeiden.
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Irrtum #1:
Nur Investoren aus Drittstaaten unterliegen der Investitionskontrolle.
Auch wenn die politische Debatte traditionell den Fokus auf Drittstaaten wie China oder die USA legt, entspricht dies nicht der Rechtslage. Die Investitionskontrolle kann auch EU/EFTA-Investoren erfassen.
Entscheidend ist auch nicht allein die formale Herkunft des Erwerbers, auf den sich der Kaufvertrag bezieht. Es kommt auch auf die Kontrollstruktur und die Herkunft der wirtschaftlich Berechtigten an. Mittelbare Beteiligungen durch Drittstaatenakteure können ausreichen – etwa, wenn eine in der EU ansässige Gesellschaft als Erwerberin eingesetzt wird, aber letztlich von einem Investor aus einem Drittstaat kontrolliert wird. Maßgeblich ist immer die gesamte Beteiligungskette.
In den Bereichen Rüstung, Wehrtechnik, Verteidigung und IT-Sicherheit (sektorspezifische Prüfung nach §§ 60 ff. AWV) kann sich eine Meldepflicht für jeden ausländischen Investor ergeben, d.h. auch für Investoren aus EU-/EFTA-Staaten, hinter denen kein drittstaatlicher Investor steht. So ist eine Meldepflicht etwa zu prüfen, wenn ein in Österreich ansässiges Unternehmen sich an einem deutschen Unternehmen beteiligt, das Rüstungsgüter produziert. Die sektorspezifische Prüfung betraf immerhin rund ein Viertel der Verfahren des BMWE im Jahr 2025.
Irrtum #2:
Minderheitsbeteiligungen müssen nicht gemeldet werden.
Auch bei Transaktionen, bei denen der Investor nur eine Minderheitsbeteiligung erwirbt, sollte sorgfältig auf etwaige Meldepflichten geprüft werden. Denn die relevanten Beteiligungsschwellen sind niedrig: Im sektorspezifischen Regime liegt der Prüfungseintritt bereits bei 10 % der Stimmrechte (§ 60a AWV). Gleiches gilt im sektorübergreifenden Regime für sieben besonders sensible Sektoren (z.B. Betreiber kritischer Infrastrukturen, § 56 Abs. 1 Nr. 1 AWV); für die übrigen 20 gelisteten Sektoren (z.B. Emerging Technologies wie Halbleiter oder 3D-Druck) genügt die ebenfalls geringe Beteiligung von 20 % an den Stimmrechten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 AWV). Bei einer Zuordnung mehrerer Fallgruppen ist die niedrigste Prüfschwelle entscheidend. Ein Blick in andere EU-Mitgliedstaaten zeigt, dass die niedrigen Schwellenwerte durchaus kein Einzelphänomen sind – ein Hinweis auf die zunehmende regulatorische Sensibilität. Auch unterhalb der genannten Schwellenwerte ist eine Prüfung durch das BMWE nicht ausgeschlossen, wenn bedacht wird, dass der Erwerber auch durch andere Mittel Einfluss auf die Zielgesellschaft ausüben kann (z.B. durch Veto-Rechte oder einen Sitz in der Geschäftsleitung).
Auch sukzessive Erwerbe können durch das Überschreiten weiterer Schwellenwerte (20 % – sofern der erste Schwellenwert bei 10 % liegt, 25 %, 40 %, 50 % und 75 %) eine Prüfung auslösen (§ 56 AWV). Wenn also ein Investor bereits zuvor 52 % der Stimmrechte erworben hat und nun seinen Anteil auf 80 % erhöhen möchte, kann dies eine erneute Meldepflicht auslösen, wenn auch ein sensibler Sektor betroffen ist.
Die Investitionskontrolle erfasst auch den Erwerb von Betriebsteilen (Asset Deals) und bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen.
Irrtum #3:
Nur klassische Rüstungs- oder Verteidigungsunternehmen sind betroffen.
Die Liste der prüfungsrelevanten Sektoren wurde in den letzten Jahren aufgrund der mit ausländischen Direktinvestitionen verbundenen Risiken und durch Gesetzesänderungen im Zuge der Corona-Pandemie kontinuierlich erweitert.
Der Anwendungsbereich geht heute weit über klassische Defense-Fälle hinaus, welche lediglich 4 % der nationalen Prüfungsverfahren des BMWE im Jahr 2025 ausmachten, und umfasst im sektorübergreifenden Verfahren u.a. den Erwerb von Zielgesellschaften aus den Bereichen IT-Sicherheit, Künstliche Intelligenz, Medien, Halbleiter, kritische Infrastrukturen und dem Gesundheitssektor. Insgesamt sieht das Gesetz derzeit 27 sektorübergreifende Fallgruppen vor (§ 55a Abs. 1 Nr. 1-27 AWV), die eine Meldepflicht auslösen, sodass unverzüglich nach Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Meldung beim Bundeswirtschaftsministerium („BMWE“) eingereicht werden muss. Eine Erweiterung der Fallgruppen ist geplant (siehe hierzu bereits den Newsletter vom 2. April 2026).
Bis zur Freigabe durch das BMWE dürfen die Beteiligten die Transaktion nicht vollziehen (sog. Vollzugsverbot, § 15 Abs. 3 AWG). Verstöße hiergegen („Gun-Jumping“) oder gegen die Meldepflicht können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen – von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen (§§ 18, 19 AWG).
Aufgrund der weiten und dynamischen Tatbestände ist eine einzelfallbezogene und mitunter sehr technische Bewertung der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft im Rahmen der Dur Diligence erforderlich.
Irrtum #4:
Das Verfahren ist nur Formsache.
Für das Phase-I-Verfahren ist eine Prüffrist des BMWE von bis zu zwei Monaten vorgesehen, die im letzten Jahr in zwei Dritteln der Verfahren vom BMWE nicht ausgereizt wurde. Die Freigaben wurden bereits innerhalb eines Monats erteilt (vgl. zu den Zahlen und Fakten der deutschen Investitionskontrolle vgl. den Newsletter vom 2. April 2026). Gleichwohl sollte die insgesamt mögliche Prüfzeit im Transaktionszeitplan realistisch berücksichtigt werden, insbesondere wenn eine Meldepflicht nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Jurisdiktionen besteht und das Zielunternehmen besondere Bedeutung in Bezug auf nationale Sicherheitsinteressen oder die nationale Sicherheit oder Ordnung einnimmt.
Entscheidend ist eine frühzeitige Einschätzung, ob sensible Sektoren betroffen sind oder Faktoren auf Seiten des Investors das Verfahren beeinflussen können – in diesen Fällen steigt das Risiko eines vertieften Prüfverfahrens (Phase II) und damit erheblicher Zeitverzögerungen.
Irrtum #5:
Wenn ich nicht melde, passiert schon nichts.
Auch ohne gesetzliche Meldepflicht sollte stets eine FDI-Risikoanalyse erfolgen, da Transaktionen auch ohne Anmeldung in den Fokus des BMWE geraten können, z.B. durch Pressemeldungen der Beteiligten oder durch andere Marktteilnehmer, die sich an das BMWE wenden.
Das BMWE kann Transaktionen im Wege einer ex-officio-Prüfung noch bis zu fünf Jahre nach Signing überprüfen. Mögliche Konsequenzen reichen von Bußgeldern über Untersagungen bis hin zur Rückabwicklung der Transaktion.
So kann, um Dealsicherheit zu erlangen, die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (freiwillige Anzeige, § 58 AWV) sinnvoll sein.
Fazit
FDI-Prüfungen sind heute ein zentraler Bestandteil grenzüberschreitender Transaktionen, allein die Zahl nationaler Prüfverfahren hat sich in den letzten sechs Jahren verdreifacht. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung, realistische Zeitplanung und strategische Verfahrensführung sind entscheidend für den Transaktionserfolg.