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August 16, 2022
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Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage wurde am 15. August 2022 mit 2,419 Cent pro kWh festgelegt. Drohen Letztverbrauchern neben dem allgemeinen Preisanstieg und diesen Mehrkosten noch weitere Beeinträchtigungen?
1. Status Quo
Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat als zuständiger Marktgebietsverantwortlicher am 15. August 2022 die Höhe der Gasbeschaffungsumlage zu Beginn des Umlagezeitraumes (1. Oktober 2022) mit 2,419 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Rechtsgrundlage dafür ist die am 9. August 2022 in Kraft getretene Gaspreisanpassungsverordnung, mit der die Bundesregie-rung von ihrer Ermächtigung gemäß § 26 des Energiesicherungsgesetzes Gebrauch gemacht und eine Gasbeschaffungsumlage durch saldierte Preisanpassung verordnet hat.
Mit der bis zum 1. April 2024 befristeten Gasbeschaffungsumlage wird für betroffene Gasim-porteure ab dem 1. Oktober 2022 die Möglichkeit geschaffen, für Kosten, die für die Beschaf-fung von Ersatzgas anfallen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich von dem Marktgebietsverantwortlichen (THE) zu erhalten. Die Umlage dieser Kosten erfolgt sodann von dem Marktgebietsverantwortlichen (THE) gegenüber den Bilanzkreisver-antwortlichen (in der Regel den Energieversorgern), die die betreffenden Kosten unter Um-ständen an die Letztverbraucher weitergeben können.
Dies kann dazu führen, dass sich die Gaspreise für Letztverbraucher neben den allgemeinen Preissteigerungen ab dem 1. Oktober 2022 noch weiter um die Gasbeschaffungsumlage erhö-hen.
2. Ausblick auf die Notfallstufe des Notfallplans Gas
Für den Fall, dass die Maßnahmen der derzeit geltenden Alarmstufe unter dem Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland (Notfallplan Gas) nicht ausreichen sollten oder eine dau-erhafte Verschlechterung der Versorgungssituation in der zweiten Jahreshälfte eintreten soll-te, kann die Bundesregierung die dritte Stufe des Notfallplans Gas, die sog. Notfallstufe, per Verordnung ausrufen. In diesem Fall übernimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers und es können hoheitliche Maßnahmen ergriffen werden, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern und Folgeschäden der Mangelversorgung abzuwenden. Darunter können u.a. (i) die Anordnung der Substitution von Erdgas durch ande-re Brennstoffe, (ii) die Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird, oder auch (iii) die Anordnung der Gasverbrauchsreduktion oder Abschaltung von bestimmten Letzt-verbrauchern fallen. Mit der Ausrufung der Notfallstufe können für bestimmte Letztverbrau-cher insofern einschneidende Beeinträchtigungen ihrer betrieblichen Abläufe einhergehen.
Die BNetzA hat für die Notfallstufe Kriterien aufgestellt, die bei Maßnahmen, die zur Verhinde-rung von Versorgungsengpässen umgesetzt werden sollen, im Rahmen der Abwägung zu be-rücksichtigen sind. Dazu zählen unter anderem (i) die Dringlichkeit der Maßnahme, (ii) die Wir-kung einer Gasversorgungsreduktion, (iii) die benötigte Vorlaufzeit zur Anpassung der Produk-tionsketten an einen verminderten Bezug, (iv) die zu erwartenden (volks-/betriebs-)wirtschaftlichen Schäden, (v) die Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion, sowie (vi) die Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit. Daneben bemüht sich die BNetzA, weitere Kriterien in ihre Abwägungsentscheidung mit einzubeziehen.
Die derzeit wohl noch vorherrschende lückenhafte Datenlage und der weite Ermessensspiel-raum der BNetzA führen dazu, dass sich ein Unternehmen vor Erlass einer konkreten Maß-nahme durch die BNetzA nicht sicher sein kann, wie prioritär seine Versorgungsinteressen, ins-besondere im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern, eingestuft werden. Die Versorgungsla-ge kann zudem starken Schwankungen unterliegen, so dass eine feste Abschaltreihenfolge nach Mitteilung der BNetzA nicht festgelegt werden kann. Als nach dem Energiewirtschaftsge-setz „geschützte Kunden“ gelten zudem im Grundsatz nur Haushaltungskunden und grundle-gende soziale Dienste .
Die BNetzA führte im Mai 2022 eine Befragung von Letztverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MWh/h durch, um für den Fall einer Gasmangellage bei der Entscheidung zur Gasverteilung auf eine möglichst breite Datenlage zurückgreifen zu kön-nen.
Eine vorherige Ankündigung der als Allgemein- oder Einzelverfügungen ergehenden Maßnah-men der BNetzA gegenüber den betroffenen Adressaten muss nicht erfolgen. Letztverbrau-cher können somit sehr kurzfristig vor dem Problem stehen, dass ihre Gasversorgung erheblich eingeschränkt oder ganz abgeschaltet wird. Die Auswirkungen von angeordneten Gasversor-gungsreduktionen oder -unterbrechungen für produzierende Gewerbe liegen auf der Hand. Aber auch bei gewerblichen Vermietern kann eine Gasversorgungsreduktion oder -unterbrechung dazu führen, dass vermieterseitige Pflichten im Zusammenhang mit dem ver-traglich geschuldeten Gebrauch der Mietsache, insbesondere soweit die Beheizbarkeit und die generelle Nutzbarkeit der vermieteten Räumlichkeiten betroffen sind, nicht mehr erfüllt wer-den können. Zu einzelnen mietvertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit drohen-den Engpässen und Ausfällen bei Gaslieferungen, wie Minderungs- und Kündigungsvorausset-zungen, haben wir in unseren ausführlichen FAQ Stellung genommen.
3. Gibt es (vorbeugende) Rechtsschutzmöglichkeiten?
Hat die BNetzA eine Entscheidung darüber getroffen, dass die Gasversorgung eines Letztver-brauchers reduziert oder unterbrochen wird, kann der betroffene Letztverbraucher gerichtlich mit einer Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung vorgehen. Ein sol-ches gerichtliches Rechtsschutzverfahren kann sich erfahrungsgemäß über einen langen Zeit-raum erstrecken und wird im Regelfall nicht dafür sorgen, dass eine temporär angeordnete Gasversorgungsreduktion oder -unterbrechung auf kurze Sicht wieder sicher hergestellt wird.
Will sich ein Letztverbraucher im Vorfeld einer möglichen Anordnung gegen die Gefahr einer Gasversorgungsreduktion oder -unterbrechung wehren, gibt es nur eingeschränkte Hand-lungsmöglichkeiten. Es ist derzeit kein formelles Verfahren vorgesehen, um (gerichtlich) fest-stellen zu lassen, ob das eigene Unternehmen zur schützenswerten Infrastruktur gehört, für die keine Gasver-sorgungsreduktion oder -unterbrechung angeordnet werden soll.
Es kann sich aber zur Vermeidung von etwaigen mit einer Gasversorgungsreduktion oder -unterbrechung verbundenen betriebswirtschaftlichen Schäden empfehlen, an die BNetzA im Vorfeld der Notfallstufe heranzutreten und die besondere Schutzwürdigkeit des eigenen Un-ternehmens hervorzuheben. Ein solcher „Schutzantrag“ ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen und stellt keinen formellen Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Kreis der schützens-werten Infrastruktur dar. Die BNetzA kann allerdings die so vorgebrachten Umstände unter Umständen im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums berücksichtigen, da sie im Grund-satz zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes verpflichtet ist. Der „Schutzantrag“ kann jedoch keine Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen von einer etwaigen Gasversorgungsreduktion oder -unterbrechung ge-schützt oder nur in geringem Maße betroffen sein wird.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
(1) Der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ basiert auf der sog. Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-ren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 – sog. SoS-Verordnung.
(2) Der Notfallplan Gas der EU, der basierend auf der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage am 9. August 2022 in Kraft getreten ist, sieht ähnliche Kriterien für die Priorisierung von Maßnahmen zur Nachfragesenkung, wie die Auswirkung auf system-relevante Lieferketten, langfristige Schäden an Industrieanlagen und die Möglichkeiten zur Senkung des Ver-brauchs und zur Substitution von Produkten in der Union, vor.
(3)Im Einzelnen zu den „geschützten Kunden“ vgl. § 53a Energiewirtschaftsgesetz, der auf der SoS-Verordnung basiert.