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Neue Spielregeln für Deals in Deutschland

Was der Entwurf des Investitionsprüfungsgesetzes für die Transaktionsplanung bedeutet

3. November 2026

Read time: 8 min

Key takeaways

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) will die Regeln für die Sicherheitsprüfung ausländischer Investitionen in einem eigenen Investitionsprüfungsgesetz (IPG) und einer ergänzenden Verordnung (IPV) bündeln. Der Entwurf vom 13. Oktober 2026 soll Verfahren vereinfachen und EU-Vorgaben umsetzen.

Für Investoren ist entscheidend, dass die erste Prüfphase verkürzt werden soll, zugleich aber mehr Transaktionen von der Investitionsprüfung erfasst sein werden. Zudem wird es zu einer intensiveren Kooperation mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten kommen. Die Reform ist noch nicht beschlossen.

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Was soll sich ändern?

1. Wie läuft die Prüfung künftig ab?

Künftig sind drei Verfahrensarten vorgesehen. Welche gilt, richtet sich insbesondere nach der Tätigkeit des Zielunternehmens und dem Investor:
 

Verfahren Betroffene Tätigkeiten Folge für den Deal
Sektorspezifisch Insbesondere Rüstung und bestimmte IT-Sicherheitsprodukt Meldepflicht; grundsätzlich kein Vollzug vor Genehmigung
Fallgruppenspezifisch Bestimmte sensible Tätigkeiten, etwa aus den Bereichen kritische Infrastruktur, Gesundheit, Halbleiter und Dual-Use-Güter Meldung; grundsätzlich kein Vollzug vor Genehmigung
Sektorübergreifend Sonstige Tätigkeiten Keine Meldepflicht; freiwillige Meldung möglich

 
Eine positive Entscheidung soll künftig einheitlich „Genehmigung“ heißen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Freigabe und Unbedenklichkeitsbescheinigung entfällt.

Die erste Prüfung (Phase I) soll 45 Kalendertage statt zwei Monate dauern und nicht verlängerbar sein. Für die vertiefte Prüfung (Phase II) sind 120 Kalendertage vorgesehen. Bei hohem Aufwand oder Schwierigkeitsgrad sind bis zu 90 zusätzliche Tage möglich. Weitere Verlängerungen mit Zustimmung allein des unmittelbaren Erwerbers sollen möglich bleiben.

Beide Fristen sollen erst am Tag nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim BMWE beginnen. Die erstmalige Eröffnung einer Phase II soll nur noch innerhalb von drei statt fünf Jahren nach Vertragsunterzeichnung (Signing) möglich sein.

Bei Prüfungen in mehreren EU-Staaten sollen Meldungen am selben Tag eingereicht werden und aufeinander verweisen.

Für die Praxis: Für die parallele Einreichung der Anmeldungen bleibt Vorlauf nötig und es ist ratsam, das Long-Stop Date mit ausreichend Puffer festzulegen. Verkäufer sollten sich für Fristverlängerungen in Phase II vertragliche Abstimmungsrechte im Kaufvertrag sichern.

2. Welche Unternehmen werden erfasst?

Die bisherigen Fallgruppen besonders sicherheitsrelevanter Tätigkeiten sollen überwiegend fortgeführt und um EU-Vorgaben ergänzt werden. Im fallgruppenspezifischen Verfahren sind zwei Gruppen vorgesehen:
 

Schwelle Sektoren in Schlagworten
10 % Kritische Anlagen; Kritische Komponenten / KRITIS-Software; Telekommunikationsüberwachung; Cloud-Computing; Gesundheitstelematik; Medienwirtschaft; Staatliche Kommunikationsinfrastrukturen
25 % Anhebung der bisherigen 20-%-Schwelle Schutzausrüstung / Filtervliesanlagen; Versorgungskritische Arzneimittel / Wirkstoffe; Medizinprodukte / In-vitro-Diagnostika; Erdfernerkundung; Künstliche Intelligenz; Automatisierte / autonome Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugmobilität; Spezialrobotik; Halbleiter; IT-Sicherheit / IT-Forensik; Luft- und Raumfahrt; Quantentechnologien; Additive Fertigung von Bauteilen für industrielle Anwendung; Datennetztechnik und Datennetzmanagement; Smart-Meter-Gateways; Personal in lebenswichtigen Einrichtungen; Strategische / kritische Rohstoffe; Geheimpatente / -gebrauchsmuster; Landwirtschaft; Dual-Use-Güter; Einrichtungen des Finanzsystems und Wahlinfrastruktur

Bei börsennotierten Zielgesellschaften gelten 15 % statt 25 %.

Dual-Use-Güter können zivil und militärisch genutzt werden. Entscheidend ist die Listung in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Es können auch Erwerbe reiner Vertriebsunternehmen erfasst sein.

Für die Praxis: In der Prüfung des Zielunternehmens (Due Diligence) sind Produkte, Software und Technologie der Zielgesellschaft und etwaige Klassifizierungen als Rüstungs- oder Dual-Use-Gut genau zu prüfen. Der endgültige Katalog steht noch nicht fest.

3. Ab welcher Beteiligung wird geprüft?

  • Stimmrechte: Die bisherige 20-%-Schwelle für bestimmte sensible Tätigkeiten soll auf 25 % Bei Rüstung, bestimmten IT-Sicherheitsprodukten und den Fallgruppen des § 2 IPV-E, etwa kritischer Infrastruktur, bleibt es bei 10 %. Außerhalb der erfassten Fallgruppen gilt grundsätzlich weiterhin 25 %.
  • Börsennotierte Ziele: Wo sonst 25 % gelten, soll die Schwelle auf 15 % sinken. Die 10-%-Schwelle bleibt unverändert.
  • Aufstockungen: Auch nach einer Genehmigung können weitere Anteilserwerbe erneut geprüft werden. Neu ist insbesondere die Schwelle von 100 %; die bisherige 40-%-Schwelle entfällt.
  • Besondere Einflussrechte: Aufsichtsrats- oder Geschäftsleitungssitze, strategische Vetorechte und bestimmte Informationsrechte können künftig auch ohne Stimmrechtserwerb eine Prüfung auslösen. Voraussetzung ist ein Einfluss, der einer Beteiligung in Höhe der maßgeblichen Stimmrechtsschwelle entspricht.
  • Sektorabhängigkeiten: Das BMWE soll auch berücksichtigen, ob bereits viele deutsche Unternehmen derselben Branche von Unternehmen aus demselben Erwerberstaat gehalten

Für die Praxis: Minderheitsinvestitionen, Folgefinanzierungen und zusätzliche Einflussrechte sind vorab zu prüfen. Eine frühere Genehmigung deckt spätere Aufstockungen nicht automatisch ab.

4. Welche Investoren sind betroffen?

Investoren aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sollen im fallgruppenspezifischen und sektorübergreifenden Verfahren nicht mehr wie bislang als EU-Investoren behandelt werden.

Natürliche Personen sollen nur dann als deutsche Investoren gelten und von der Investitionsprüfung ausgenommen werden, wenn sie ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für EU-Investoren sind ausschließlich EU-Staatsangehörigkeiten und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU nötig. Eine zusätzliche Staatsangehörigkeit, soll die Einordnung ändern.

Bei Gesellschaften bleiben Sitz oder Ort der Leitung maßgeblich. Eine deutsche oder andere EU-Erwerbsgesellschaft schließt eine Prüfung ausländischer Investoren in der Beteiligungskette aber nicht aus.

Für die Praxis: Nach wie vor ist die gesamte Beteiligungskette relevant und zu prüfen und bei natürlichen Personen sind sämtliche Staatsangehörigkeiten sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu erheben.

5. Was gilt für Gründungen, Lizenzen und Umstrukturierungen?

  • Neugründungen (Greenfield): Sie sollen weiterhin nicht erfasst sein. Werden bestehende Unternehmen oder wesentliche Vermögensgegenstände eingebracht, ist eine gesonderte Prüfung nötig.
  • Lizenzen und Vermögenserwerbe: Lizenzen sind nicht pauschal ausgenommen. Sie können erfasst sein, wenn sie einen wesentlichen Teil des Unternehmensvermögens Auch im Inland belegenes Vermögen ausländischer Unternehmen soll erfasst werden, wenn es einen wesentlichen Teil ihres Vermögens bildet.
  • Konzerninterne Umstrukturierungen: Die Ausnahme soll in allen drei Verfahren gelten. Voraussetzung bleiben vollständig gehaltene Gesellschaften desselben herrschenden Unternehmens; kein Erwerber mit Sitz oder Leitung in einem in der Beteiligungskette bislang nicht vertretenen Staat darf Auch das herrschende Unternehmen selbst darf beteiligt sein.

6. Mehr Befugnisse für das BMWE

  • Auflagen: Bereits mögliche Schutzmaßnahmen sollen im Gesetz konkretisiert werden, etwa Regeln zur Unternehmensführung, zum Zugang zu sensiblen Daten und Technologien oder zur Sicherung von Lieferungen.
  • Vorläufige Maßnahmen: Das BMWE soll bereits vor Vertragsunterzeichnung eingreifen können, etwa durch Beschränkung von Stimmrechten und Informationszugang oder ein vorläufiges Vollzugsverbot – auch ohne Meldepflicht.
  • Sanktionen: Verstöße gegen Melde- und bestimmte Mitwirkungspflichten sollen mit bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Für bestimmte fahrlässige Verstöße, etwa gegen Stimmrechts- und Informationsweitergabeverbote, sind bis zu EUR 1 Mio. Vorsätzliche Verstöße gegen diese Verbote bleiben strafbar.
  • Öffentlichkeit: Über Untersagungen soll das BMWE per Pressemitteilung informieren können; über Auflagen und vertragliche Schutzmaßnahmen darf es berichten.
  • Informationsaustausch: Das BMWE soll Informationen auch mit Investitionsprüfbehörden außerhalb der EU austauschen und Auskünfte von Kunden oder Wettbewerbern verlangen können.

Für die Praxis: Im Kaufvertrag sind Auflagen, Kostentragung und Zusammenarbeit zu regeln. Bei Datenraumzugriffen sind investitionsprüfrechtliche Informationsverbote beachten. Mögliche Folgen für die Integration nach Vollzug (Closing) sowie die externe Kommunikation sind früh abzustimmen.

Was Deal Teams jetzt vorbereiten sollten

Investoren sollten die Investitionsprüfung deshalb früh mit Due Diligence, Zeitplan und Kaufvertrag verzahnen. Wichtig sind drei Fragen: Welche Tätigkeiten übt das Zielunternehmen aus? Wer steht hinter dem Erwerber? Welche Stimm- und Einflussrechte werden erworben?

Autoren

Dr. Laura Stammwitz

Partnerin

Frankfurt

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