EuGH-Urteil zur Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen | McDermott Skip to main content

Portugiesische Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen verstößt gegen Unionsrecht – Signalwirkung für Deutschland

Überblick


Mit Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C‑837/24 „Nova Iberomoldes“ hat der EuGH entschieden, dass die portugiesische Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) verstößt. Fraglich war, ob Grunderwerbsteuer erhoben werden darf, wenn das Kapital einer neu gegründeten Gesellschaft durch die Einlage von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften aufgebracht wird. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die Grunderwerbsteuer eine indirekte Steuer dar, deren Erhebung in einer solchen Konstellation gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.

Das Urteil dürfte auf die deutsche Grunderwerbsteuer übertragbar sein:

  • Auch in Deutschland unterliegt die Übertragung / Vereinigung von mindestens 90% der Anteile an grundbesitzhaltenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer.
  • Werden Anteile an grundbesitzhaltenden Gesellschaften im Rahmen von Umstrukturierungen (u.a. Verschmelzungen, Ausgliederungen und Einbringungen) übertragen, ist nach § 6a GrEStG eine Steuerbefreiung möglich. Die Gewährung der Steuerbefreiung gilt jedoch nur für bestimmte Maßnahmen und ist an die Erfüllung von Beteiligungsschwellen (95%) sowie an strenge Vor- und Nachbehaltensfristen (je fünf Jahre) geknüpft.
  • Die Grundsätze des Urteils „Nova Iberomoldes“ sollten auch die deutsche Grunderwerbsteuer übertragbar sein. Für Anteilsübertragungen im Zuge von Umstrukturierungen könnte die Erhebung von Grunderwerbsteuer einen unionsrechtswidrigen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie darstellen. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG käme es dann nicht mehr an.

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Sachverhalt: Holdinggründung gegen Einlage von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften

Dem Urteil lag eine Konzernumstrukturierung im Jahr 2019 zugrunde. Nova Iberomoldes wurde als portugiesische Kapitalgesellschaft gegründet. Ihr gesamtes Grundkapital wurde durch Sacheinlagen der Alleinaktionärin aufgebracht. Eingebracht wurden ausschließlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften, von denen einige in Portugal belegene Immobilien hielten.

Die portugiesische Finanzverwaltung behandelte den Vorgang als steuerpflichtig nach der kommunalen Grunderwerbsteuer (Imposto Municipal sobre a Transmissão Onerosa de Imóveis, kurz: IMT). Nach dem IMT-Gesetz ist nicht nur die unmittelbare Grundstücksübertragung steuerbar, sondern auch der Erwerb von Anteilen an bestimmten immobilienhaltenden Gesellschaften, wenn dadurch ein Gesellschafter die Beteiligungsschwelle von 75 % erreicht. Da die Verwaltung diese Voraussetzungen als erfüllt ansah, setzte sie IMT im Wege der Nacherhebung fest.

Das portugiesische Schiedsgericht für Steuersachen legte dem EuGH die Frage vor, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer in einer solchen Konstellation gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.

Kapitalansammlungsrichtlinie und Einordnung als Umstrukturierung

Der EuGH führt aus, dass indirekte Steuern auf die Kapitalansammlung und Steuern auf Umstrukturierungen durch die Kapitalansammlungsrichtlinie weitgehend beseitigt werden sollen. Dadurch sollen Diskriminierungen, Doppelbesteuerung und Behinderungen des freien Kapitalverkehrs vermieden werden. Die Richtlinie harmonisiert diesen Bereich umfassend und lässt eine Besteuerung nur in Ausnahmefällen zu.

Art. 3 Buchst. a erfasst auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als Kapitalzuführung. Art. 4 Abs. 1 nennt daneben bestimmte Umstrukturierungen, darunter nach Buchst. b den Erwerb einer Stimmrechtsmehrheit an einer anderen Kapitalgesellschaft gegen zumindest teilweise Gewährung von Anteilen der übernehmenden Gesellschaft.

Danach fällt die Gründung von Nova Iberomoldes zwar grundsätzlich unter Art. 3 Buchst. a, erfüllt aber zugleich Art. 4 Abs. 1 Buchst. b: Die neu gegründete Gesellschaft erwirbt Mehrheitsbeteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, während die einbringende Alleinaktionärin hierfür Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Der EuGH qualifiziert den Vorgang daher als Umstrukturierung und nicht als bloße Kapitalzuführung.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e untersagt den Mitgliedstaaten, auf Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen indirekte Steuern zu erheben. Ein Vorgang wie der Streitfall ist daher grundsätzlich steuerfrei, sofern keine Ausnahme nach Art. 6 greift.

IMT als verbotene indirekte Steuer auf eine Umstrukturierung

Nach Einschätzung des EuGH qualifiziert die IMT als indirekte Steuer auf eine Umstrukturierung, auf welche die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e keine indirekten Steuern erheben dürfen. Dass sich die Bemessungsgrundlage nach einem Referenzwert der betroffenen Immobilien richtet, ändert daran nichts. Auslösendes Moment ist nicht eine isolierte Grundstücksübertragung, sondern die gesellschaftsrechtliche Sacheinlage von Anteilen.

Der EuGH betont, dass Art. 6 als Ausnahme vom Steuerverbot des Art. 5 eng auszulegen ist. So ist die Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a nicht einschlägig, da kein isolierter Wertpapierhandel, sondern die Holdinggründung mit Sacheinlage besteuert wurde. Auch die Ausnahmen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c für Besitzwechselsteuern greifen nicht. Besitzwechselsteuern setzen nach der Rechtsprechung einen Eigentumswechsel an Grundstücken voraus, der bei der Einbringung von Anteilen an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft nicht vorliegt. Die enge Auslegung des Art. 6 verbietet nach Auffassung des EuGH auch die von der deutschen Regierung vorgetragene wirtschaftliche Betrachtung einer fiktiven Grundstücksübertragung.

Daher gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Steuer wie die portugiesische IMT auf einen Vorgang erhoben wird, der als Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b einzustufen ist.

Bedeutung für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht

Die Entscheidung ist für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht von besonderem Interesse, weil die portugiesische IMT‑Regelung deutliche Parallelen zu den deutschen Share‑Deal‑Tatbeständen aufweist. Nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG unterliegen auch Vorgänge der Grunderwerbsteuer, bei denen kein Grundstück unmittelbar übertragen wird, sondern Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einem Umfang übertragen bzw. vereinigt werden, der einen maßgeblichen Einfluss vermittelt (90%). Praktisch werden auf diese Weise wirtschaftliche Eigentumswechsel an Immobilien über Anteilsübertragungen erfasst.

Werden Anteile an grundbesitzhaltenden Gesellschaften im Rahmen von Umstrukturierungen (u.a. Verschmelzungen, Ausgliederungen und Einbringungen) übertragen, besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG. Diese Steuerbefreiung ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Vorliegen einer privilegierten Maßnahme müssen Beteiligungsschwellen (95%) sowie Vor- und Nachbehaltensfristen (je fünf Jahre) erfüllt werden. In der Praxis findet die Steuerbefreiung deshalb vielfach keine Anwendung, z.B. bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft in eine neu gegründete Holdinggesellschaft (mangels Erfüllung der Vorbehaltensfrist).

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 25. September 2024 (II R 36/21) noch die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt und eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich gehalten. Der BFH ordnete die durch die Anteilsübertragung ausgelöste Grunderwerbsteuer als zulässige Besitzwechselsteuer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b ein.

Nach dem Urteil „Nova Iberomoldes“ dürfte diese Auffassung überholt sein. Der EuGH nimmt einerseits eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vor, indem er eine Holdinggründung mit Einlage von Anteilen an Immobiliengesellschaften als Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b einstuft und dem umfassenden Erhebungsverbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e unterstellt. Gleichzeitig engt er die Reichweite der Ausnahmen von den Erhebungsverboten in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b ein, indem er betont, dass eine Besitzwechselsteuer einen tatsächlichen Eigentumswechsel an Grundstücken voraussetzt und nicht über Fiktionen oder wirtschaftliche Betrachtungen auf reine Anteilsübertragungen ausgeweitet werden kann. Diese Grundsätze sollten auch auf Umstrukturierungsvorgänge anwendbar sein, die eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG auslösen.

Gegenwärtig ist beim BFH unter dem Az. II R/23 ein weiteres Verfahren zur Vereinbarkeit der grunderwerbsteuerlichen Share‑Deal‑Tatbestände mit der Kapitalansammlungsrichtlinie anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine bisherige Auffassung revidiert oder die Frage der Vereinbarkeit der deutschen grunderwerbsteuerlichen Regelungen mit der Kapitalansammlungsrichtlinie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt. Laufende Verfahren sollten mit Verweis auf das Urteil in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ sowie das anhängige BFH-Verfahren offengehalten werden. Für festgesetzte Grunderwerbsteuer sollte geprüft werden, ob ein Rechtsbehelf möglich ist.