CLIENT ALERT / VERöFFENTLICHUNG
1. Juni 2022
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Zum 1. Juni 2022 ist eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung („Vertikal-GVO“) in Kraft getreten. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission die begleitenden Vertikal-Leitlinien neu aufgelegt. Diese beiden Instrumente haben sich zum wesentlichen Rechtsrahmen für die kartellrechtskonforme Gestaltung von Liefervereinbarungen und jeglicher Form von Vertriebssystemen, einschließlich Handelsvertreterkonstellationen entwickelt. Insbesondere die Bereiche dualer Vertrieb, Online-Vertrieb, sog. Wettbewerbsverbote (Alleinbezug) und vertikale Preisbindung, welche in der Praxis besonders relevant sind, wurden nunmehr einer Neubewertung unterzogen.
Mit diesem Newsletter bieten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen. Dabei gelten für Vereinbarungen, die nach der neuen Vertikal-GVO unzulässig werden Übergangsfristen. Vor dem 1. Juni 2022 in Kraft befindliche Vertikal-Vereinbarungen sind ggf. bis zum 31. Mai 2023 anzupassen. Vertikal-Vereinbarungen, die ab Juni 2022 geschlossen werden, werden die neue Vertikal-GVO unmittelbar einhalten müssen. Nach unserer Einschätzung dürften vor dem 1. Juni 2022 abgeschlossene Vertikal-Vereinbarungen, die jedoch erst nach dem 1. Juni 2022 in Kraft treten, noch von der Übergangsregelung profitieren.
- DUALER VERTRIEB
- Künftig sollen nicht-gegenseitige vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern nicht nur zwischen Herstellern von Waren und Händlern möglich sein, sondern auch zwischen Großhändlern bzw. Importeuren und nachgelagerten Händlern.
- Der Informationsaustausch zwischen den dualen Vertriebspartnern ist nach der neuen Vertikal-GVO ausdrücklich nur insofern freigestellt, als er direkt die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung betrifft oder zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist. Ein Austausch über die Preisgestaltung oder die Umsätze auf der nachgelagerten Vertriebsebene ist daher in aller Regel nicht freigestellt.
- HANDELSVERTRETER
- Die Eigenschaft als Handelsvertreter soll ausdrücklich nicht deshalb gestört werden, weil der Vertriebspartner für kurze Zeit Eigentum an den Vertragswaren erwirbt.
- Die Europäische Kommission hebt hervor, dass der Prinzipal verschiedene Vergütungsmethoden für einen Handelsvertreter wählen kann, insbes. die Vergütung nach einem pauschalen Prozentsatz. Maßgeblich ist allein, dass die Risiken des Handelsvertreters im Hinblick auf die produkt- und vertragsspezifischen Leistungen abgedeckt sind.
- VERTIKALE PREISBINDUNG
Am Verbot der sog. Preisbindung der zweiten Hand wird festgehalten. Die neuen Vertikal-Leitlinien enthalten allerdings einige wichtige Klarstellungen:- Eine Preisüberwachung im elektronischen Geschäftsverkehr – auch unter Nutzung spezieller Preisüberwachungssoftware – stellt als solche, d.h. ohne begleitende Maßnahmen, keine Preisbindung der zweiten Hand dar.
- Auch Mindestpreisrichtlinien, mit denen ein Lieferant dem Händler die Bewerbung unterhalb eines festgelegten Mindestpreises untersagt, können eine Preisbindung der zweiten Hand darstellen.
- Die Europäische Kommission erläutert zudem die Konstellation sog. „Erfüllungsverträge“, in denen ein (Zwischen-) Händler eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Anbieter und einem bestimmten Endverbraucher ausführt. Solange der Anbieter das „erfüllende“ Unternehmen auswählt, soll die Festsetzung des Endkundenverkaufspreises durch den Anbieter erlaubt sin. Als Beispiel führt die Europäische Kommission eine Online-Plattform an, die von mehreren unabhängigen Einzelhändlern unter einer einheitlichen Marke betrieben wird. Solange also der Plattformbetreiber den Einzelhändler auswählt, der den Auftrag ausführen soll, ist er auch berechtigt, den Endverbraucherpreis festzulegen. Wählt hingegen der Endverbraucher das erfüllende Unternehmen aus, ist die Festsetzung des Weiterverkaufspreises durch den vorgelagerten Anbieter grundsätzlich nicht zulässig.
- ONLINE-PLATTFORMEN
Online-Plattformen und Marktplätze fallen nunmehr unter die Definition des „Anbieters“ i.S.d. neuen Vertikal-GVO. Die Anwendung des sog. Handelsvertreterprivilegs ist für diese Online-Vermittlungsdienste daher ausgeschlossen. Zudem greift die Privilegierung für vertikale Vereinbarungen nicht mehr für Hybridplattformen, so dass insoweit auf Beschränkungen die Vorgaben für horizontale Vereinbarungen anzuwenden sind. Als Hybridplattform gilt z.B. ein Online-Shop, auf dem der Shop-Betreiber nicht nur seine eigenen Waren anbietet, sondern er auch Dritt-Händlern ermöglicht, ihre zu seinen Produkten im Wettbewerb stehenden (Fremd-) Waren zu vertreiben. - ONLINE-VERTRIEB
- (Dritt-) Plattformverbote sind für sämtliche Vertriebssysteme grundsätzlich freigestellt.
- Das Gleichwertigkeitsgebot im Online- und Offlinevertrieb wird aufgegeben. Dies bedeutet, dass Anbieter aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Online- und Offlinevertriebs nunmehr ihren Händlern von den Kriterien für den stationären Verkauf abweichende Qualitätsanforderungen für den Online-Vertrieb vorgeben dürfen.
- In gewissem Rahmen soll es Anbietern möglich sein, unterschiedliche Preise für einen Abnehmer festzusetzen, je nachdem ob die Ware im Online-Handel oder in stationären Verkaufsstätten abgesetzt werden soll. Ein solches Doppelpreissystem ist zulässig, sofern damit ein Anreiz oder eine Belohnung für angemessene Investitionen geschaffen wird und die Differenz im Verhältnis zu den Kosten der Vertriebskanäle steht. Der Preisunterschied darf nicht de facto eine Nutzung des Online-Handels als unrentabel unterbinden.
- Sog. Bestpreisklauseln der Online-Plattformen sollen künftig von einer Freistellung nach der Vertikal-GVO ausgenommen sein. Dies bedeutet konkret, dass ein den Plattformservice nutzender Anbieter von Waren oder Dienstleistungen vor einer Verpflichtung geschätzt wäre, wonach ihm günstigere Angebote gegenüber Endverbrauchern auf einer konkurrierenden Plattform untersagt wären.
- Lieferanten dürfen ihren Abnehmern/Einzelhändlern künftig nicht generell verbieten, Preisvergleichsmaschinen zu nutzen bzw. Informationen an sie weiterzugeben. Lediglich das Verbot eines Verkaufs durch Nutzung von Preisvergleichsmaschinen in exklusiv dem Händler selbst oder anderen Vertriebshändlern vorbehaltenen Gebieten (Alleinvertriebssystem) ist zulässig. Anforderungen an zu erfüllende Qualitätsstandards bei der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen sind hingegen stets möglich.
- ALLEINVERTRIEBSSYSTEME
- Anbieter können Gebiete und Kundengruppen sich selbst und bis zu fünf Vertriebshändlern exklusiv zuweisen.
- Hersteller mit Alleinvertriebssystemen dürfen ihren darin tätigen Händlern Vorgaben zu den verwendeten Website-Sprachoptionen machen und damit die Händler besser auf ihre jeweiligen Gebiete abgrenzen.
- Beschränkungen des aktiven Vertriebs können auf weitere Handelsstufen weiterübertragen werden. Hersteller dürfen verlangen, dass das Verbot des aktiven Verkaufs in exklusiv sich selbst vorbehaltenen oder bestimmten Händlern exklusiv zugewiesenen Vertriebsgebieten an Direktkunden des Händlers weitergegeben wird.
- SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME
- Die Vertikal-GVO stellt nunmehr klar, dass der parallele Betrieb eines exklusiven Vertriebssystems in bestimmten Gebieten und eines selektiven Vertriebssystems in anderen Gebieten zulässig ist und wechselseitig abgesichert werden darf.
- Insbesondere darf auch ein Weiterverkauf an nicht zugelassene Händler von außerhalb in das selektive Vertriebsgebiet hinein unterbunden werden.
- Zukünftig dürfen – anknüpfend an die unter 5 dargestellte Aufgabe der Gleichwertigkeit von Online- und Offlinevertrieb für den selektiven Onlinevertrieb andere Kriterien aufgestellt werden als für den selektiven Offlinevertrieb, solange nicht eine effiziente Nutzung des Online-Vertriebs praktisch verhindert wird.
- WETTBEWERBSVERBOTE (ALLEINBEZUG)
Die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten, d.h. Exklusivbindungen des Abnehmers an den Lieferanten beschränkt sich zwar in zeitlicher Hinsicht weiterhin auf maximal 5 Jahre Festlaufzeit. Allerdings dürfen sich Wettbewerbsverbote nunmehr stillschweigend um einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängern – vorausgesetzt, es bestehen angemessene Kündigungs- bzw. Neuverhandlungsmöglichkeiten, die es dem Abnehmer erlauben, vor Ablauf der fünf Jahre aus der Bindung auszusteigen.
Exkurs: Auch in den Nachbarländern der EU, die sich traditionell eng an das EU-Kartellrecht angelehnt haben, haben teils Anpassungen auf Verordnungsebene stattgefunden oder sind kurzfristig geplant– teilweise mit Ausnahmen im Detail:
- Großbritannien: Die neue „Vertical Agreements Block Exemption Order“ ist ebenfalls am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Die neuen Regeln lehnen sich weitgehend an die neue Vertikal-GVO und die Vertikal-Leitlinien an. Abweichungen gibt es bei Alleinvertriebssystemen (die Zahl der „exklusiven“ Vertriebshändler in einem Gebiet ist nicht auf fünf beschränkt) und bei Bestpreisklauseln, auf die das britische Recht einen noch strengeren Blick richtet als das EU-Recht. Zudem gibt es eine Abweichung bei den sog. Wettbewerbsverboten: eine automatische Verlängerung über 5 Jahre ist weiterhin – wie zuvor auch in der EU – keinesfalls von der Freistellung abgedeckt.
- Norwegen: Norwegen verfügt mit der „Verordnung über Gruppen vertikaler Vereinbarungen“ über ein zur Vertikal-GVO paralleles Regelwerk. Obgleich derzeit keine konkreten Reformbestrebungen bestehen, wird die Entwicklung auf EU-Ebene verfolgt, da EU-Vertikal-GVO und die Vertikal-Leitlinien für die Rechtsauslegung und -durchsetzung seitens der norwegischen Wettbewerbsbehörde von zentraler Bedeutung sind.
- Schweiz: Die Schweiz verfügt mit der sog. Vertikalbekanntmachung und den Erläuterungen zur Vertikalbekanntmachung über ein im Wesentlichen paralleles System zu dem der Europäischen Kommission. Es gibt Bestrebungen, den Schweizer Rechtsrahmen unter Berücksichtigung der EU-Reform anzupassen. Jedenfalls dürften die Änderungen der Vertikal-GVO und der Vertikal-Leitlinien in der Schweiz zu einer entsprechenden Praxisänderung führen, da sich die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) an der Rechtslage in der EU orientiert.