Anforderungen an Standsicherheit und Rückbaukosten für Windenergieanlagen Skip to main content

Anforderungen an Standsicherheit und Rückbaukosten für Windenergieanlagen

Überblick


Das niedersächsische Oberveraltungsgericht hat sich in einem Beschluss von Ende letzten Jahres zu den Anforderungen an die zu leistenden Rückbausicherheiten bei Windenergieanlagen an Land als auch zu den Anforderungen an Standsicherheitsnachweise geäußert (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.12.2025 – 12 MS 43/24). Beide Aspekte sind im Rahmen der Projektentwicklung, insbesondere aber auch im Transaktionskontext von Relevanz. Wir haben daher für Sie die wichtigsten Aussagen des Gerichts in Kürze zusammengefasst:

Hintergrund: Eine Umweltvereinigung hat sich gerichtlich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (BImSchG-Genehmigung) für drei WEA gewendet. Neben der in der BImSchG-Genehmigung angeordneten Höhe der Rückbaubürgschaft hat die Umweltvereinigung u.a. die an die Standsicherheit der WEA gestellten Anforderungen bemängelt. Das OVG Niedersachsen hat der Umweltvereinigung in beiden Punkten Recht gegeben.

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Rückbausicherheit

Umfassende Rückbauverpflichtung: Das Gericht hat festgestellt, dass die mit der Sicherheit gemäß § 35 Abs. 5 S. 3 BauGB abzusichernde Rückbauverpflichtung des Anlagenbetreibers aus § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB sowohl die ober- als auch die unterirdisch liegenden Anlagen der WEA umfassen. Dies beinhaltet insbesondere auch Pfahlgründungen. Folglich sind die dafür voraussichtlich erforderlichen Kosten in die Berechnung der Höhe der zu leistenden Sicherheit einzubeziehen.

Ausnahme: Diese Regelverpflichtung entfällt nur ausnahmsweise, wenn die Beseitigung der Pfähle im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. An diese Feststellung sind nach den gerichtlichen Feststellungen aber hohe Anforderungen zu stellen. In dem konkreten Fall sollten die WEA in bzw. in der Nähe eines Wasserschutzgebiets errichtet werden. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass der potentiell hohe Aufwand einer sachgemäßen Entfernung nicht ausreicht, um von einer Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung auszugehen. Das Gericht führte aus, dass vielmehr auch berücksichtigt werden müsse, wie sich ein dauerhaftes Belassen der Pfähle (und deren langsames Zersetzen über die nächsten 100 Jahre) auf den Boden (bzw. hier das Grundwasser und das Wasserschutzgebiet) auswirke.

Hinweis für die Praxis: Die Frage, ob die gesetzliche Rückbauverpflichtung auch den Rückbau von Pfahlgründungen umfasst, war in der Vergangenheit nicht immer klar. Für Projektentwickler bedeutet die Entscheidung daher, dass sie zukünftig in der Regel deutlich höhere Rückbaukosten ansetzen müssen. Investoren von Projekten sollten die Höhe der angesetzten entsprechend Rückbaukosten hinterfragen, da die Höhe der zu stellenden Rückbausicherheiten und damit auch die Kosten für diese Sicherheiten somit ebenfalls steigen könnten.

Nachweis der Standsicherheit

Standsicherheit als Teil der BImSchG-Genehmigung:

Die BImSchG-Genehmigung umfasst mit ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) grundsätzlich auch die Prüfung der Standsicherheit einer Anlage nach Landesbaurecht. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren keine umfassende Aufgabendelegation (z.B. an Prüfingenieure) vorsieht, darf die Genehmigungsbehörde nicht (wie z.B. unter niedersächsischem Baurecht) für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen die Prüfung der Standsicherheit einem Prüfingenieur für Baustatik als Beliehenen übertragen und dessen Prüfergebnis ohne nochmalige eigene Überprüfung in ihre Entscheidungen übernehmen. Demnach darf sich die Genehmigungsbehörde die von Sachverständigen vorgelegten Ergebnisse zwar zu Eigen machen, allerdings ist die nochmalige eigene Überprüfung der Gutachten durch die Genehmigungsbehörde erforderlich.

Die Standsicherheit muss zudem im Rahmen der Genehmigung geprüft und festgestellt werden. Zwar kann eine BImSchG-Genehmigung grundsätzlich auch unter einer Bedingung erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen und vor der Erteilung der Genehmigung zu bejahen.

Die Genehmigungsbehörde darf dementsprechend auch nicht zunächst von der Prüfung der Standsicherheit absehen und die eigentlich erforderliche Prüfung auf einen Zeitpunkt nach der Erteilung der Genehmigung verschieben (z.B. durch die Auflage, dass bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage der Standsicherheitsnachweis nachgereicht werden muss). Dies geht nach den Vorgaben 9. BImSchV nur ausnahmsweise bei solchen Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht unmittelbar von Bedeutung sind. Der Erlass einer aufschiebenden Bedingung zum Nachweis der Standsicherheit kommt danach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zumindest eine verlässliche Prognose möglich ist, dass die noch fehlende Voraussetzung in absehbarer Zeit erfüllt sein wird.

Hinweis für die Praxis: Der Beschluss unterstreicht noch einmal die Wichtigkeit des Nachweises der Standsicherheit durch die Genehmigungsbehörde selbst. Insbesondere bei komplexen Standortbedingungen, wie etwa bei Pfahlgründungen, wird der Standsicherheitsnachweis in der Regel damit schon zum Genehmigungszeitpunkt vorliegen müssen. Projektentwickler sollten diesen Aspekt im Genehmigungsverfahren für die Erlangung einer rechtssicheren Genehmigung beachten; dies auch, um späteren Risiken durch eine mögliche Anfechtbarkeit der BImSchG-Genehmigung und entsprechenden Vorbehalten von Investoren im Rahmen einer Transaktion frühzeitig zu begegnen.